Beihilfe in Bayern: Bemessungssätze, Regeln und Besonderheiten
Für Beamte des Freistaats Bayern gelten eigene beihilferechtliche Regelungen. Entscheidend sind das Bayerische Beamtengesetz und die Bayerische Beihilfeverordnung.
Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen Bemessungssätze, die Regelungen für Kinder und Ehegatten, wichtige Eigenbeteiligungen, die Antragsfrist und das Zusammenspiel mit der privaten Krankenversicherung.
Wie funktioniert die Beihilfe in Bayern?
Die Beihilfe ist eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn. Der Freistaat beteiligt sich nach den gesetzlichen Vorgaben an medizinisch notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen.
§ 7 der Bayerischen Beihilfeverordnung stellt klar, dass Aufwendungen grundsätzlich nur beihilfefähig sind, wenn sie medizinisch notwendig und angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Deshalb bedeutet ein Bemessungssatz von beispielsweise 50 Prozent nicht automatisch, dass 50 Prozent jeder eingereichten Rechnung erstattet werden.
Zunächst wird geprüft, welcher Teil einer Aufwendung nach bayerischem Beihilferecht berücksichtigt werden kann. Auf diesen Betrag wird anschließend der persönliche Bemessungssatz angewendet.
Wie hoch ist die Beihilfe in Bayern?
Die grundlegenden personenbezogenen Bemessungssätze sind in Art. 96 Absatz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes geregelt.
Der reguläre Bemessungssatz beträgt 50 Prozent.
Für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 Prozent.
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 Prozent.
Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 Prozent.
Wann erhalten Beamte in Bayern 70 Prozent Beihilfe?
Sind zwei oder mehr Kinder im Sinne des bayerischen Beihilferechts berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten grundsätzlich auf 70 Prozent.
Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, kann der erhöhte Bemessungssatz nicht gleichzeitig für beide beansprucht werden. § 46 BayBhV ordnet ihn grundsätzlich der Person zu, die die entsprechenden Kinderanteile des Orts und Familienzuschlags erhält.
Eine abweichende Zuordnung ist unter den Voraussetzungen der Bayerischen Beihilfeverordnung möglich.
Maßgeblich ist, ob mindestens zwei Kinder beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Deshalb sollte die konkrete Zuordnung im Einzelfall geprüft werden.
70 Prozent Beihilfe während der Elternzeit
Bayern enthält für die Elternzeit eine ausdrückliche Sonderregelung beim Bemessungssatz.
Der Bemessungssatz steigt auf 70 Prozent
Während der Inanspruchnahme von Elternzeit beträgt der Bemessungssatz für Beamte und Richter nach Art. 96 Absatz 3 BayBG grundsätzlich 70 Prozent.
Beihilfe kann während der Elternzeit auch bestehen, wenn keine laufenden Bezüge gezahlt werden.
Änderungen beim Bemessungssatz können außerdem Auswirkungen auf einen bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz haben.
Zusammenspiel mit der PKV verstehenWelche Einkommensgrenze gilt 2026?
Aufwendungen eines Ehegatten oder Lebenspartners können in Bayern nur berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Art. 96 Absatz 1 BayBG darf der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags im Jahr 2026 grundsätzlich 22.648 Euro nicht übersteigen.
Der Betrag kann aufgrund der gesetzlichen Dynamisierung für zukünftige Kalenderjahre angepasst werden. Deshalb sollte die aktuelle Grenze vor einem Antrag erneut geprüft werden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, beträgt der Bemessungssatz für Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich 70 Prozent.
Wo Bayern die Beihilfe kürzt
Auch bei beihilfefähigen Aufwendungen können gesetzliche Eigenbeteiligungen entstehen.
Die festgesetzte Beihilfe wird grundsätzlich um 3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt gemindert. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.
Bei wahlärztlichen Leistungen werden grundsätzlich 25 Euro je Aufenthaltstag als Eigenbeteiligung abgezogen.
Für die Wahlleistung Zweibettzimmer werden grundsätzlich 7,50 Euro je Aufenthaltstag abgezogen. Die Regelung ist auf höchstens 30 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Eigenbeteiligungen sind nicht unbegrenzt
Das Bayerische Beamtengesetz sieht für bestimmte Eigenbeteiligungen eine jährliche Belastungsgrenze vor.
Diese beträgt grundsätzlich 2 Prozent der maßgeblichen Jahresdienst oder Jahresversorgungsbezüge und bestimmter Renten.
Für chronisch Kranke im Sinne der gesetzlichen Regelung beträgt die Belastungsgrenze grundsätzlich 1 Prozent, sofern die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Eigenbeteiligung von 3 Euro bei Arzneimitteln und vergleichbaren Mitteln entfällt unter anderem für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, für Waisen und für berücksichtigungsfähige Kinder.
Wahlleistungen in Bayern richtig einordnen
Bayern berücksichtigt bestimmte Wahlleistungen im Krankenhaus, verbindet diese aber mit konkreten Eigenbeteiligungen.
Chefarzt und Zweibettzimmer sind nicht kostenfrei
Werden wahlärztliche Leistungen in Anspruch genommen, zieht die Beihilfe nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes grundsätzlich 25 Euro je Aufenthaltstag ab.
Bei der Wahlleistung Zweibettzimmer beträgt die Eigenbeteiligung grundsätzlich 7,50 Euro je Aufenthaltstag und höchstens für 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.
Ob die verbleibenden Kosten zusätzlich von einer privaten Krankenversicherung übernommen werden, richtet sich nach dem konkreten Versicherungsschutz.
PKV Leistungen richtig vergleichenWas ändert sich beim Eintritt in den Ruhestand?
Versorgungsempfänger bleiben in Bayern grundsätzlich beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz beträgt nach Art. 96 Absatz 3 BayBG grundsätzlich 70 Prozent.
Das Landesamt für Finanzen weist darauf hin, dass bei Eintritt in den Ruhestand ein entsprechender Nachweis der privaten Krankenversicherung vorgelegt werden soll. Daraus müssen unter anderem Beginn der Versicherung und versicherter Prozentsatz hervorgehen.
Steigt der Beihilfebemessungssatz von 50 auf 70 Prozent, verändert sich regelmäßig auch der ergänzend privat abzusichernde Anteil.
Wie wird der verbleibende Anteil abgesichert?
Das bayerische Beihilfesystem ist als ergänzende Fürsorgeleistung ausgestaltet. Für den nicht über die Beihilfe gedeckten Bereich muss ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.
Der Freistaat beteiligt sich nach dem persönlichen Bemessungssatz an beihilfefähigen Aufwendungen.
Beihilfekonforme Tarife können den verbleibenden Absicherungsbedarf ergänzen.
Beihilfe und private Krankenversicherung prüfen Rechnungen nach unterschiedlichen rechtlichen und vertraglichen Grundlagen.
Was gilt für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte?
Auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann für Beamte grundsätzlich möglich sein. Das bayerische Beihilferecht behandelt gesetzlich versicherte Beamte jedoch anders als klassisch beihilfekonform privat versicherte Beamte.
Art. 96 BayBG sieht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Einschränkungen beim Beihilfeanspruch vor. § 46 BayBhV enthält ergänzende Regelungen für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vor einer Entscheidung zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung sollten deshalb nicht nur die Beiträge, sondern auch die unterschiedlichen beihilferechtlichen Folgen geprüft werden.
Das bayerische Beamtenrecht regelt die individuelle Beihilfe zu konkreten Aufwendungen. Eine allgemeine pauschale Beteiligung des Freistaats am Krankenversicherungsbeitrag ist für Beamte im Bayerischen Beamtengesetz nicht vorgesehen.
Wie beantragen Beamte in Bayern Beihilfe?
Die Antragstellung ist sowohl klassisch als auch über die digitalen Angebote des Freistaats möglich.
Papier, BeihilfeOnline oder App
Nach § 48 BayBhV muss Beihilfe beantragt werden. Neben der schriftlichen Antragstellung stehen für Berechtigte des Freistaats auch elektronische Verfahren zur Verfügung.
Das Landesamt für Finanzen bietet eine papierlose Antragstellung mit Belegupload über BeihilfeOnline an.
Zusätzlich kann die App „Beihilfe Freistaat Bayern“ genutzt werden, wenn die jeweiligen technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Antragstellung beim Landesamt für FinanzenWie lange können Rechnungen eingereicht werden?
Art. 96 Absatz 3a BayBG enthält eine klare Ausschlussfrist.
Eine Beihilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder nach Ausstellung der Rechnung beantragt wird.
Auch wenn die bayerische Frist vergleichsweise lang ist, sollten Rechnungen und sonstige Nachweise zeitnah eingereicht und Beihilfebescheide anschließend geprüft werden.
Typische Missverständnisse zur Beihilfe in Bayern
Gerade bei Bemessungssätzen und Erstattung werden Regelungen häufig zu stark vereinfacht.
„50 Prozent Beihilfe bedeutet 50 Prozent jeder Rechnung.“
Nein. Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufwendungen nach der Bayerischen Beihilfeverordnung beihilfefähig sind.
Außerdem können gesetzliche Eigenbeteiligungen und Begrenzungen die tatsächliche Erstattung beeinflussen.
FAQ zur Beihilfe in Bayern
Die wichtigsten bayerischen Regelungen kompakt zusammengefasst.
Beihilfe und Krankenversicherung weiter vertiefen
Die bayerischen Regelungen sollten gemeinsam mit den allgemeinen Grundlagen zur Beihilfe und Krankenversicherung betrachtet werden.
Beihilfe für Beamte verstehen
Was beihilfefähige Aufwendungen sind, wie das System grundsätzlich funktioniert und warum Bund und Länder getrennt betrachtet werden müssen.
Zum Beihilfe RatgeberWenn die bayerische Beihilfe zur persönlichen Tariffrage wird
Beamten Ratgeber erklärt die beihilferechtlichen Grundlagen. Welche private Krankenversicherung zur persönlichen Beihilfe, zum Beamtenstatus und zum gewünschten Leistungsumfang passt, muss individuell geprüft werden.
Bayerisches Beihilferecht aktuell geprüft
Fachlicher Prüfstand: 27. August 2026
Grundlage dieser Seite sind insbesondere das Bayerische Beamtengesetz und die Bayerische Beihilfeverordnung in der aktuell geltenden Fassung sowie Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Landesamts für Finanzen.
Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz:
Beihilfe in Krankheits, Geburts, Pflege und sonstigen Fällen
§ 7 Bayerische Beihilfeverordnung:
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 46 Bayerische Beihilfeverordnung:
Bemessung der Beihilfen
§ 47 Bayerische Beihilfeverordnung:
Begrenzung der Beihilfen
§ 48 Bayerische Beihilfeverordnung:
Verfahren und Antragstellung
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
Informationen zur Beihilfe
Landesamt für Finanzen:
Möglichkeiten der Antragstellung
Beihilfevorschriften und dynamisierte Beträge können sich ändern. Für einen konkreten Antrag ist deshalb immer die aktuell geltende bayerische Regelung maßgeblich.
Wer hinter diesem Ratgeber steht
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