Beihilfe im Freistaat Bayern

Beihilfe in Bayern: Bemessungssätze, Regeln und Besonderheiten

Für Beamte des Freistaats Bayern gelten eigene beihilferechtliche Regelungen. Entscheidend sind das Bayerische Beamtengesetz und die Bayerische Beihilfeverordnung.

Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen Bemessungssätze, die Regelungen für Kinder und Ehegatten, wichtige Eigenbeteiligungen, die Antragsfrist und das Zusammenspiel mit der privaten Krankenversicherung.

Grundlagen

Wie funktioniert die Beihilfe in Bayern?

Die Beihilfe ist eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn. Der Freistaat beteiligt sich nach den gesetzlichen Vorgaben an medizinisch notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen.

§ 7 der Bayerischen Beihilfeverordnung stellt klar, dass Aufwendungen grundsätzlich nur beihilfefähig sind, wenn sie medizinisch notwendig und angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Deshalb bedeutet ein Bemessungssatz von beispielsweise 50 Prozent nicht automatisch, dass 50 Prozent jeder eingereichten Rechnung erstattet werden.

Entscheidend sind beihilfefähige Aufwendungen

Zunächst wird geprüft, welcher Teil einer Aufwendung nach bayerischem Beihilferecht berücksichtigt werden kann. Auf diesen Betrag wird anschließend der persönliche Bemessungssatz angewendet.

Bemessungssätze 2026

Wie hoch ist die Beihilfe in Bayern?

Die grundlegenden personenbezogenen Bemessungssätze sind in Art. 96 Absatz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes geregelt.

50
Beamte und Richter

Der reguläre Bemessungssatz beträgt 50 Prozent.

70
Versorgungsempfänger

Für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 Prozent.

70
Ehegatten und Lebenspartner

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 Prozent.

80
Kinder und Waisen

Für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 Prozent.

Zwei oder mehr Kinder

Wann erhalten Beamte in Bayern 70 Prozent Beihilfe?

Sind zwei oder mehr Kinder im Sinne des bayerischen Beihilferechts berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten grundsätzlich auf 70 Prozent.

Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, kann der erhöhte Bemessungssatz nicht gleichzeitig für beide beansprucht werden. § 46 BayBhV ordnet ihn grundsätzlich der Person zu, die die entsprechenden Kinderanteile des Orts und Familienzuschlags erhält.

Eine abweichende Zuordnung ist unter den Voraussetzungen der Bayerischen Beihilfeverordnung möglich.

Nicht allein die Zahl der Kinder entscheidet

Maßgeblich ist, ob mindestens zwei Kinder beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Deshalb sollte die konkrete Zuordnung im Einzelfall geprüft werden.

Elternzeit

70 Prozent Beihilfe während der Elternzeit

Bayern enthält für die Elternzeit eine ausdrückliche Sonderregelung beim Bemessungssatz.

Bayerisches Beamtengesetz

Der Bemessungssatz steigt auf 70 Prozent

Während der Inanspruchnahme von Elternzeit beträgt der Bemessungssatz für Beamte und Richter nach Art. 96 Absatz 3 BayBG grundsätzlich 70 Prozent.

Beihilfe kann während der Elternzeit auch bestehen, wenn keine laufenden Bezüge gezahlt werden.

Änderungen beim Bemessungssatz können außerdem Auswirkungen auf einen bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz haben.

Zusammenspiel mit der PKV verstehen
Ehegatten und Lebenspartner

Welche Einkommensgrenze gilt 2026?

Aufwendungen eines Ehegatten oder Lebenspartners können in Bayern nur berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach Art. 96 Absatz 1 BayBG darf der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags im Jahr 2026 grundsätzlich 22.648 Euro nicht übersteigen.

Der Betrag kann aufgrund der gesetzlichen Dynamisierung für zukünftige Kalenderjahre angepasst werden. Deshalb sollte die aktuelle Grenze vor einem Antrag erneut geprüft werden.

Bemessungssatz bei Berücksichtigungsfähigkeit

Sind die Voraussetzungen erfüllt, beträgt der Bemessungssatz für Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich 70 Prozent.

Eigenbeteiligungen

Wo Bayern die Beihilfe kürzt

Auch bei beihilfefähigen Aufwendungen können gesetzliche Eigenbeteiligungen entstehen.

3
Arzneimittel und Medizinprodukte

Die festgesetzte Beihilfe wird grundsätzlich um 3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt gemindert. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.

25
Wahlärztliche Krankenhausleistungen

Bei wahlärztlichen Leistungen werden grundsätzlich 25 Euro je Aufenthaltstag als Eigenbeteiligung abgezogen.

7,50
Zweibettzimmer

Für die Wahlleistung Zweibettzimmer werden grundsätzlich 7,50 Euro je Aufenthaltstag abgezogen. Die Regelung ist auf höchstens 30 Tage im Kalenderjahr begrenzt.

Belastungsgrenze

Eigenbeteiligungen sind nicht unbegrenzt

Das Bayerische Beamtengesetz sieht für bestimmte Eigenbeteiligungen eine jährliche Belastungsgrenze vor.

Diese beträgt grundsätzlich 2 Prozent der maßgeblichen Jahresdienst oder Jahresversorgungsbezüge und bestimmter Renten.

Für chronisch Kranke im Sinne der gesetzlichen Regelung beträgt die Belastungsgrenze grundsätzlich 1 Prozent, sofern die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausnahmen bereits bei einzelnen Aufwendungen

Die Eigenbeteiligung von 3 Euro bei Arzneimitteln und vergleichbaren Mitteln entfällt unter anderem für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, für Waisen und für berücksichtigungsfähige Kinder.

Krankenhaus

Wahlleistungen in Bayern richtig einordnen

Bayern berücksichtigt bestimmte Wahlleistungen im Krankenhaus, verbindet diese aber mit konkreten Eigenbeteiligungen.

Stationäre Behandlung

Chefarzt und Zweibettzimmer sind nicht kostenfrei

Werden wahlärztliche Leistungen in Anspruch genommen, zieht die Beihilfe nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes grundsätzlich 25 Euro je Aufenthaltstag ab.

Bei der Wahlleistung Zweibettzimmer beträgt die Eigenbeteiligung grundsätzlich 7,50 Euro je Aufenthaltstag und höchstens für 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.

Ob die verbleibenden Kosten zusätzlich von einer privaten Krankenversicherung übernommen werden, richtet sich nach dem konkreten Versicherungsschutz.

PKV Leistungen richtig vergleichen
Ruhestand

Was ändert sich beim Eintritt in den Ruhestand?

Versorgungsempfänger bleiben in Bayern grundsätzlich beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz beträgt nach Art. 96 Absatz 3 BayBG grundsätzlich 70 Prozent.

Das Landesamt für Finanzen weist darauf hin, dass bei Eintritt in den Ruhestand ein entsprechender Nachweis der privaten Krankenversicherung vorgelegt werden soll. Daraus müssen unter anderem Beginn der Versicherung und versicherter Prozentsatz hervorgehen.

PKV Schutz nach dem Ruhestand prüfen

Steigt der Beihilfebemessungssatz von 50 auf 70 Prozent, verändert sich regelmäßig auch der ergänzend privat abzusichernde Anteil.

Beihilfe und Krankenversicherung

Wie wird der verbleibende Anteil abgesichert?

Das bayerische Beihilfesystem ist als ergänzende Fürsorgeleistung ausgestaltet. Für den nicht über die Beihilfe gedeckten Bereich muss ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.

01
Beihilfe

Der Freistaat beteiligt sich nach dem persönlichen Bemessungssatz an beihilfefähigen Aufwendungen.

02
Private Krankenversicherung

Beihilfekonforme Tarife können den verbleibenden Absicherungsbedarf ergänzen.

03
Zwei Regelwerke

Beihilfe und private Krankenversicherung prüfen Rechnungen nach unterschiedlichen rechtlichen und vertraglichen Grundlagen.

GKV in Bayern

Was gilt für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte?

Auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann für Beamte grundsätzlich möglich sein. Das bayerische Beihilferecht behandelt gesetzlich versicherte Beamte jedoch anders als klassisch beihilfekonform privat versicherte Beamte.

Art. 96 BayBG sieht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Einschränkungen beim Beihilfeanspruch vor. § 46 BayBhV enthält ergänzende Regelungen für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Vor einer Entscheidung zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung sollten deshalb nicht nur die Beiträge, sondern auch die unterschiedlichen beihilferechtlichen Folgen geprüft werden.

Bayern verwendet das klassische Beihilfesystem

Das bayerische Beamtenrecht regelt die individuelle Beihilfe zu konkreten Aufwendungen. Eine allgemeine pauschale Beteiligung des Freistaats am Krankenversicherungsbeitrag ist für Beamte im Bayerischen Beamtengesetz nicht vorgesehen.

Antragstellung

Wie beantragen Beamte in Bayern Beihilfe?

Die Antragstellung ist sowohl klassisch als auch über die digitalen Angebote des Freistaats möglich.

Landesamt für Finanzen

Papier, BeihilfeOnline oder App

Nach § 48 BayBhV muss Beihilfe beantragt werden. Neben der schriftlichen Antragstellung stehen für Berechtigte des Freistaats auch elektronische Verfahren zur Verfügung.

Das Landesamt für Finanzen bietet eine papierlose Antragstellung mit Belegupload über BeihilfeOnline an.

Zusätzlich kann die App „Beihilfe Freistaat Bayern“ genutzt werden, wenn die jeweiligen technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Antragstellung beim Landesamt für Finanzen
Antragsfrist

Wie lange können Rechnungen eingereicht werden?

Art. 96 Absatz 3a BayBG enthält eine klare Ausschlussfrist.

Eine Beihilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder nach Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Rechnungen nicht unnötig liegen lassen

Auch wenn die bayerische Frist vergleichsweise lang ist, sollten Rechnungen und sonstige Nachweise zeitnah eingereicht und Beihilfebescheide anschließend geprüft werden.

Richtig eingeordnet

Typische Missverständnisse zur Beihilfe in Bayern

Gerade bei Bemessungssätzen und Erstattung werden Regelungen häufig zu stark vereinfacht.

Missverständnis 01

„50 Prozent Beihilfe bedeutet 50 Prozent jeder Rechnung.“

Nein. Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufwendungen nach der Bayerischen Beihilfeverordnung beihilfefähig sind.

Außerdem können gesetzliche Eigenbeteiligungen und Begrenzungen die tatsächliche Erstattung beeinflussen.

Häufige Fragen

FAQ zur Beihilfe in Bayern

Die wichtigsten bayerischen Regelungen kompakt zusammengefasst.

01
Wie hoch ist die Beihilfe für aktive Beamte in Bayern? Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen.
02
Wann erhalten Beamte in Bayern 70 Prozent? Unter anderem während der Elternzeit sowie bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Versorgungsempfänger erhalten grundsätzlich ebenfalls 70 Prozent.
03
Wie hoch ist die Beihilfe für Kinder? Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 80 Prozent.
04
Welche Einkommensgrenze gilt für Ehegatten? Für Anträge im Jahr 2026 nennt Art. 96 BayBG grundsätzlich 22.648 Euro für den Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung.
05
Wie lange können Rechnungen eingereicht werden? Die Ausschlussfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung.
06
Kann Beihilfe in Bayern digital beantragt werden? Ja. Das Landesamt für Finanzen bietet unter anderem BeihilfeOnline und die App Beihilfe Freistaat Bayern an.
Weiterführende Ratgeber

Beihilfe und Krankenversicherung weiter vertiefen

Die bayerischen Regelungen sollten gemeinsam mit den allgemeinen Grundlagen zur Beihilfe und Krankenversicherung betrachtet werden.

Grundlagen

Beihilfe für Beamte verstehen

Was beihilfefähige Aufwendungen sind, wie das System grundsätzlich funktioniert und warum Bund und Länder getrennt betrachtet werden müssen.

Zum Beihilfe Ratgeber
Individuelle Beratung

Wenn die bayerische Beihilfe zur persönlichen Tariffrage wird

Beamten Ratgeber erklärt die beihilferechtlichen Grundlagen. Welche private Krankenversicherung zur persönlichen Beihilfe, zum Beamtenstatus und zum gewünschten Leistungsumfang passt, muss individuell geprüft werden.

Quellen und Prüfstand

Bayerisches Beihilferecht aktuell geprüft

Fachlicher Prüfstand: 27. August 2026

Grundlage dieser Seite sind insbesondere das Bayerische Beamtengesetz und die Bayerische Beihilfeverordnung in der aktuell geltenden Fassung sowie Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Landesamts für Finanzen.

Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz:
Beihilfe in Krankheits, Geburts, Pflege und sonstigen Fällen

§ 7 Bayerische Beihilfeverordnung:
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

§ 46 Bayerische Beihilfeverordnung:
Bemessung der Beihilfen

§ 47 Bayerische Beihilfeverordnung:
Begrenzung der Beihilfen

§ 48 Bayerische Beihilfeverordnung:
Verfahren und Antragstellung

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
Informationen zur Beihilfe

Landesamt für Finanzen:
Möglichkeiten der Antragstellung

Landesrecht regelmäßig prüfen

Beihilfevorschriften und dynamisierte Beträge können sich ändern. Für einen konkreten Antrag ist deshalb immer die aktuell geltende bayerische Regelung maßgeblich.

Transparenz

Wer hinter diesem Ratgeber steht

Betreiber von Beamten Ratgeber ist die HanseMerkur Versicherungsagentur Marcel Turek. Die Tätigkeit erfolgt als gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Absatz 7 Gewerbeordnung. Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Prüfung eines Beihilfeanspruchs.

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