Beihilfe für Beamte: Anspruch, Bemessung und Zusammenspiel mit der PKV
Die Beihilfe ist ein zentraler Bestandteil der Krankenfürsorge für viele Beamte. Sie beteiligt sich nach den jeweils geltenden Vorschriften an beihilfefähigen Aufwendungen.
Dieser Ratgeber erklärt, wer Beihilfe erhalten kann, wie Bemessungssätze funktionieren, warum Bund und Länder getrennt betrachtet werden müssen und wie Beihilfe und private Krankenversicherung zusammenspielen.
Was bedeutet Beihilfe für Beamte?
Die Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn. Sie beteiligt sich nach den jeweils geltenden beihilferechtlichen Vorschriften an bestimmten Aufwendungen für Krankheit, Pflege und weitere gesetzlich geregelte Fälle.
Entscheidend ist dabei der Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe zahlt nicht einfach einen festen Prozentsatz jeder medizinischen Rechnung.
Zunächst muss geprüft werden, ob eine Aufwendung nach dem jeweiligen Beihilferecht grundsätzlich berücksichtigt werden kann. Erst auf die beihilfefähigen Aufwendungen wird der persönliche Bemessungssatz angewendet.
Sie ist eine Beteiligung des Dienstherrn an beihilfefähigen Aufwendungen. Für den verbleibenden Absicherungsbedarf ist zusätzlicher Krankenversicherungsschutz erforderlich.
Wer kann Beihilfe erhalten?
Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich nach dem jeweils geltenden Beamtenrecht und den Beihilfevorschriften des zuständigen Dienstherrn.
Beihilfeberechtigte Personen beim Bund
Nach dem Bundesbeamtengesetz erhalten insbesondere Bundesbeamte mit Anspruch auf Besoldung sowie Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge Beihilfe nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Auch während einer Elternzeit kann ein Beihilfeanspruch bestehen.
Zusätzlich können Aufwendungen bestimmter Angehöriger berücksichtigt werden. Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen Ehegatten, Lebenspartner und Kinder.
Welche Aufwendungen können berücksichtigt werden?
Die Beihilfe umfasst mehr als klassische Arztkosten. Welche Leistungen konkret beihilfefähig sind, ergibt sich aus den jeweils geltenden Vorschriften.
Rechnungsbetrag und beihilfefähiger Betrag sind nicht dasselbe
Eine Rechnung über 1.000 Euro bedeutet nicht automatisch, dass die Beihilfe den persönlichen Bemessungssatz auf die gesamten 1.000 Euro anwendendet.
Entscheidend ist zunächst, welcher Teil der Aufwendungen nach den geltenden Vorschriften beihilfefähig ist. Erst danach wird der jeweilige Bemessungssatz angewendet.
Beträgt eine Rechnung 1.000 Euro, sind davon aber nur 900 Euro beihilfefähig und beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, bezieht sich die rechnerische Beihilfe zunächst auf die 900 Euro und nicht auf den gesamten Rechnungsbetrag.
Weitere gesetzliche Eigenbehalte oder besondere Regelungen können zusätzlich zu berücksichtigen sein.
Welche Bemessungssätze gelten beim Bund?
§ 46 der Bundesbeihilfeverordnung legt die grundlegenden Bemessungssätze für den Bereich des Bundes fest.
Der Bemessungssatz beträgt beim Bund grundsätzlich 50 Prozent.
Für Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme von Waisen beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 Prozent.
Für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 BBhV beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 Prozent.
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 80 Prozent.
Wann steigt der Bemessungssatz beim Bund auf 70 Prozent?
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person beim Bund unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 3 BBhV 70 Prozent.
Dabei geht es nicht lediglich darum, dass ein Beamter zwei Kinder hat. Entscheidend ist, ob die Kinder im Sinne der Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähig sind und welcher beihilfeberechtigten Person der erhöhte Bemessungssatz zugeordnet wird.
Für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit beträgt der Bemessungssatz nach der Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich 70 Prozent.
Wann können Aufwendungen berücksichtigt werden?
Beim Bund können unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen eines Ehegatten oder Lebenspartners beihilfefähig sein.
Berücksichtigungsfähigkeit ist an Voraussetzungen gebunden
§ 4 Absatz 1 BBhV regelt die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten und Lebenspartnern.
Zusätzlich enthält § 6 BBhV eine Einkommensgrenze. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen ist grundsätzlich der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung maßgeblich.
Die Voraussetzungen sollten deshalb für jedes Beihilfejahr anhand der aktuellen Regelungen geprüft werden.
Warum Beihilfe nicht überall gleich geregelt ist
Die Bundesbeihilfeverordnung gilt für den Bereich des Bundes. Die Länder besitzen eigene Regelungen und können in wichtigen Punkten davon abweichen.
Regionale Ratgeber auf Beamten Ratgeber
Landesspezifische Besonderheiten sollten immer anhand der aktuellen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes geprüft werden.
Bereits vorhanden sind unsere Ratgeber zu Beihilfe für Beamte in Bayern und Beihilfe für Beamte in Nordrhein-Westfalen.
Bemessungssätze, Eigenbehalte, Einkommensgrenzen und weitere Einzelregelungen können sich zwischen den Dienstherren unterscheiden.
Individuelle und pauschale Beihilfe unterscheiden
Nicht jeder Dienstherr verwendet ausschließlich das klassische Modell der individuellen Beihilfe.
Der Dienstherr beteiligt sich nach den jeweiligen Vorschriften an konkreten beihilfefähigen Aufwendungen.
Einige Länder bieten unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen eine Beteiligung an den Kosten einer Krankenvollversicherung an.
Ob eine pauschale Beihilfe angeboten wird und welche Bedingungen gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Warum die Entscheidung genau geprüft werden sollte
Die pauschale Beihilfe funktioniert grundsätzlich anders als die klassische individuelle Beihilfe. Statt einzelne beihilfefähige Aufwendungen anteilig zu erstatten, beteiligt sich der Dienstherr nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen an den Kosten einer Krankenvollversicherung.
Welche Voraussetzungen gelten, ob die Entscheidung später geändert werden kann und welche Folgen ein Wechsel des Dienstherrn hat, muss anhand der konkreten Regelungen des betreffenden Landes geprüft werden.
Individuelle und pauschale Beihilfe beruhen auf unterschiedlichen Systemen. Welche Variante im persönlichen Fall in Betracht kommt, hängt von mehreren Faktoren und vom jeweiligen Landesrecht ab.
Wie funktioniert die klassische Kombination?
Bei individueller Beihilfe wird der private Krankenversicherungsschutz häufig auf den verbleibenden Absicherungsbedarf abgestimmt.
Die PKV ergänzt den Beihilfeanspruch
Hat ein Beamter beispielsweise einen Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent, kann der private Versicherungsschutz auf den verbleibenden Absicherungsbedarf zugeschnitten werden.
Dabei handelt es sich nicht einfach um eine starre mathematische Aufteilung jeder Rechnung. Beihilfe und PKV prüfen Leistungen jeweils nach ihren eigenen Regelwerken.
Deshalb muss sowohl betrachtet werden, welche Aufwendungen beihilfefähig sind als auch welche Leistungen der private Versicherungsvertrag vorsieht.
PKV für Beamte ausführlich erklärtWarum Beihilfe und PKV nicht automatisch 100 Prozent bedeuten
Häufig wird vereinfacht angenommen, dass beispielsweise 50 Prozent Beihilfe und 50 Prozent PKV automatisch jede Rechnung vollständig abdecken.
Diese Rechnung greift zu kurz. Beihilfevorschriften können Aufwendungen begrenzen oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Gleichzeitig bestimmt der private Versicherungsvertrag, welche Leistungen in welchem Umfang versichert sind.
Zusätzlich können nach dem jeweiligen Beihilferecht Eigenbehalte oder andere Begrenzungen vorgesehen sein.
Der Bemessungssatz wird auf beihilfefähige Aufwendungen angewendet. Deshalb sollte immer zwischen Rechnungsbetrag, beihilfefähigem Betrag und tatsächlicher Erstattung unterschieden werden.
Der Beihilfeanspruch kann sich verändern
Beihilfe ist kein statisches Thema. Familienstatus, Versorgungsstatus und andere Veränderungen können Einfluss auf die beihilferechtliche Situation haben.
Berücksichtigungsfähige Kinder können beim Bund Einfluss auf den Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person haben.
Für Bundesbeamte sieht die Bundesbeihilfeverordnung während der Elternzeit einen besonderen Bemessungssatz vor.
Beim Bund beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger mit Ausnahme von Waisen grundsätzlich 70 Prozent.
Bei einem Wechsel kann sich auch das maßgebliche Beihilferecht ändern und eine neue Prüfung erforderlich werden.
Wie wird Beihilfe beantragt?
Beihilfe wird grundsätzlich nicht automatisch ausgezahlt. Beihilfeberechtigte müssen die entstandenen Aufwendungen gegenüber der zuständigen Beihilfestelle geltend machen.
Welche Formulare, Apps oder digitalen Verfahren zur Verfügung stehen, hängt von der jeweiligen Beihilfestelle ab.
Nach § 54 BBhV wird Beihilfe beim Bund grundsätzlich nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird.
Für Landesbeamte können andere Fristen gelten. Deshalb sollte immer die Regelung des zuständigen Dienstherrn geprüft werden.
Typische Missverständnisse zur Beihilfe
Viele vereinfachte Aussagen zur Beihilfe lassen wichtige rechtliche Unterschiede außer Acht.
„50 Prozent Beihilfe bedeutet 50 Prozent jeder Rechnung.“
Nein. Der Bemessungssatz wird grundsätzlich auf die beihilfefähigen Aufwendungen angewendet.
Rechnungsbetrag und beihilfefähiger Betrag können voneinander abweichen.
FAQ zur Beihilfe für Beamte
Die wichtigsten Grundlagen zu Anspruch, Bemessung und Krankenversicherung kompakt eingeordnet.
Beihilfe und Krankenversicherung weiter vertiefen
Je nach Dienstherr und persönlicher Situation sind unterschiedliche Ratgeber für die weitere Einordnung relevant.
PKV für Beamte verstehen
Wie Beihilfe und private Krankenversicherung zusammenspielen, welche Kostenfaktoren relevant sind und warum Tarifleistungen genau geprüft werden sollten.
Zum PKV RatgeberWenn die persönliche Beihilfesituation entscheidend wird
Beamten Ratgeber erklärt allgemeine Grundlagen. Welche private Krankenversicherung zur eigenen Beihilfe, zum Beamtenstatus und zur persönlichen Situation passt, lässt sich daraus nicht pauschal ableiten.
Beihilfe nachvollziehbar erklärt
Fachlicher Prüfstand: 27. August 2026
Die konkreten Zahlen und Rechtsgrundlagen auf dieser Seite beziehen sich, soweit ausdrücklich genannt, auf das Beihilferecht des Bundes. Für Landesbeamte müssen die jeweils geltenden Landesvorschriften gesondert geprüft werden.
§ 80 Bundesbeamtengesetz:
Beihilfe in Krankheits, Pflege und Geburtsfällen
§ 4 Bundesbeihilfeverordnung:
Berücksichtigungsfähige Personen
§ 6 Bundesbeihilfeverordnung:
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 46 Bundesbeihilfeverordnung:
Bemessung der Beihilfe
§ 50 Bundesbeihilfeverordnung:
Eigenbehalte
§ 54 Bundesbeihilfeverordnung:
Beihilfeantrag und Antragsfrist
Beihilfevorschriften können geändert werden. Bei konkreten Entscheidungen ist deshalb immer die aktuell geltende Fassung des für den eigenen Dienstherrn maßgeblichen Beihilferechts entscheidend.
Wer hinter diesem Ratgeber steht
Betreiber von Beamten Ratgeber ist die HanseMerkur Versicherungsagentur Marcel Turek. Die Tätigkeit erfolgt als gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Absatz 7 Gewerbeordnung. Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Prüfung des persönlichen Beihilfeanspruchs.
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